Grundsätzlich richtet sich die Bezahlung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Dabei richtet sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Streits.
Davon abweichend sind individuelle Vergütungsmodelle denkbar.
Insoweit kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten eine geringere als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden.
Sollten Sie hieran Interesse haben, sprechen Sie mich bitte an.
Erstberatung
Die Gebühr für die Erstberatung beträgt nach § 34 Abs. 1 RVG höchstens 190,00 EUR.
Ob für die Erstberatung in Ihrem konkreten Fall überhaupt eine Gebühr anfällt, kläre ich mit Ihnen grundsätzlich vorab. Weiterhin informiere ich Sie über die zu erwartenden weiteren Kosten, damit Sie sich auf wohlinformierter Grundlage für meine Dienstleistung entscheiden können.
Gerichtskosten
Die Gerichts- und gegnerischen Rechtsanwaltskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie nach dem bereits erwähnten RVG.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle des Obsiegens die Gegenseite nach § 3a Abs. 1 RVG nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu tragen hat. Dies bedeutet, dass im Falle einer stundenweisen Abrechnung, deren Höhe die gesetzliche Gebühr überschreitet, die Mehrkosten von Ihnen zu tragen wären. Hierauf weise ich Sie jedoch auch stets individuell hin.
Einen Überblick über die denkbare Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten lässt sich durch einen sog. Prozesskostenrechner verschaffen.
Beispielhaft sei auf den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltsvereines verwiesen.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, setze ich mich gerne mit dieser in Verbindung und werde mich um deren Deckungszusage für Ihren Rechtsstreit bemühen.